NeuDeutschland SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

I. Gerichtsverfassung

§ 1 GrundIage

Die Gerichte von NeuDeutschland sind Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff ZPO. Sie nehmen die ihnen im NeuDeutschen Verfassungsentwurf und in den zugehörigen Ordnungen übertragenen Aufgaben wahr.

§ 2 Aufgaben der Schiedsgerichte

(1)   Die NeuDeutschen Schiedsgerichte sind nach Anrufung durch ein Mitglied oder einen Bürger von NeuDeutschland, oder durch den Vorstand als Vertreter des Vereins zur Verhandlung und Entscheidung über alle Rechtsanwendungsfragen, über alle Fragen der Gesetzesanwendung und bei allen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen Mitgliedern und dem Verein, seinen Organen und Institutionen berufen. Die NeuDeutschen Schiedsgerichte sind zudem zuständig für alle Streitfälle, in denen die Entscheidung den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes mit mindestens dem Status einer ordentlichen Mitgliedschaft aus dem Verein zur Folge haben kann und das Mitglied mit diesem Ausschluss nicht einverstanden ist.

(2)   Die Tätigkeit der NeuDeutschen Schiedsgerichte soll der Bewahrung des Rechtsfriedens und der Verwirklichung eines Höchstmaßes an Gerechtigkeit dienen.

§ 3 Schiedsrichter

(1)   Die Mitglieder der NeuDeutschen Schiedsgerichte haben das Amt des Schiedsrichters inne. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen mindestens Fördermitglieder des Vereins sein. Sie sind an den Verfassungsentwurf von NeuDeutschland und an die NeuDeutschen Gesetze gebunden und haben ihre Tätigkeit am Wohle der Allgemeinheit, am Wohle der Parteien und an dem sittlichen Empfinden von Gerechtigkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszurichten.

(2)   Dauerhaftes Mitglied eines NeuDeutschen Schiedsgerichtes kann nur sein, wer nach der Richterwahlordnung für das Richteramt gewählt wurde. Sie dürfen nicht Mitglied im Vorstande des Vereins oder einer vereinsabhängigen Organisation sein oder in einem anderweitigen Dienstverhältnis zum Verein oder einer vereinsabhängigen Organisation stehen.

(3)   Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

(4)   Die Amtszeit der dauerhaften Mitglieder der Schiedsgerichte ist unbestimmt. Sie beginnt mit der Annahme des Amtes. Das Amt des Schiedsrichters kann so lange ausgeübt werden, wie die Voraussetzungen dafür durch eine direkte Wahl gegeben sind. Die Amtszeit endet mit der Abwahl nach der Richterwahlordnung oder mit dem Tod.

(5)   Einem Mitglied eines Gerichtes ist die Mitwirkung an solchen Verfahren untersagt, bei denen in seiner Person die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(6)   Für die Ausschließung eines Richters von der Ausübung seines Amtes und die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(7)   In Fallen geringerer Bedeutung oder auf ausdrücklichen Wunsch beider Parteien, kann vor einem NeuDeutschen Einzelschiedsrichter verhandelt werden. NeuDeutscher Einzelschiedsrichter kann jede ethisch hochstehende Persönlichkeit von NeuDeutschland sein, die zudem grundlegende juristische, psychologische und mediatorische Kenntnisse besitzt. Bei Streitfällen, die spezielle Fachgebiete berühren, sind diese Fachgebietskenntnisse zusätzlich zu den vorgenannten Eigenschaften erforderlich.

§ 4 Zuständigkeit der allgemeinen Schiedsgerichte

Die allgemeinen Schiedsgerichte sind zuständig für alle Verfahren.

§ 5 Besetzung der allgemeinen Schiedsgerichte

(1)   Die allgemeinen Schiedsgerichte bestehen aus mindestens vier Schiedsrichtern als Mitglieder, die sich auch aus NeuDeutschen Einzelrichtern zusammensetzen können, von denen jeweils drei einen Spruchkörper bilden. Die Zuständigkeit der Spruchkörper für die Durchführung von Verfahren ist zeitlich im Voraus anhand neutraler Merkmale durch einen Verteilungsplan festzulegen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung des Arbeitsanfalls zu achten.

(2)   Unverzüglich nachdem eine ausreichende Zahl Richter das Amt angenommen hat, stellen diese als Mitglieder des Schiedsgerichts einen Plan zu ihrer wechselseitige Vertretung in den Spruchkörpern auf. Dieser Vertretungsplan ist solange gültig bis eine personelle Änderung am Gericht stattfindet.

§ 6 Spruchkörper eines allgemeinen Schiedsgerichts

(1)   Das allgemeine Schiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter als Spruchkörper.

(2)   Die Mitglieder des Spruchkörpers bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung. Der Vorsitzende kann die Leitung eines Verfahrens auf ein anderes Mitglied des Spruchkörpers als Berichterstatter übertragen.

§ 7 Gerichtsleitung

Dem Vorsitzenden obliegt die verwaltungsmäßige Leitung des NeuDeutschen Schiedsgerichts, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts in Verbindung mit den schon tätig gewesenen Einzelrichtern wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Verhandlungsstätte

(1)   Verhandlungsstätte des Schiedsgerichts ist die Geschäftsstelle von NeuDeutschland. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Vorsitzenden.

(2)   Die Geschäftsstelle hat die Akten nach rechtskräftiger Erledigung einer Sache mindestens fünf Jahre am Ort der Verhandlungsstätte aufzubewahren. Von der Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Akten nach rechtskräftiger Erledigung infolge einer streitigen Entscheidung auszunehmen. Die Geschäftsstelle stellt auf Anforderung den Protokollführer und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Akten verantwortlich.

(3)   Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungsprotokolle und Akten des Gerichts, sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende.

II. Verfahren

§ 9 Anrufungsrecht

Anrufungsberechtigt sind:

1. jedes Mitglied und jeder Bürger von NeuDeutschland und
2. jede Gebietskörperschaft die NeuDeutschland zugehörig oder Mitglied ist
3. jedes Organ und jede Institution von NeuDeutschland und sein/e Vertretungsberechtigte/r
4. der vertretungsberechtigte Vereinsvorstand von NeuDeutschland.

§ 10 Anrufung wegen Rechtsverletzungen

(1)   Jedes Mitglied und jeder Bürger von NeuDeutschland kann das Schiedsgericht anrufen mit der Behauptung, durch das Verhalten eines anderen Mitgliedes oder eines Bürgers, eines Organs oder einer Institution von NeuDeutschland oder dessen Bevollmächtigten in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

(2)   Der Vorstand kann das Schiedsgericht anrufen mit der Behauptung, dass ein Mitglied oder ein Bürger von NeuDeutschland oder ein Bevollmächtigter durch sein Verhalten gegen die Verfassung, die verfassungsgemäße Ordnung oder Gesetze von NeuDeutschland verstoßen hat.

§ 11 Anfechtung von Wahlen und Vorstandsbeschlüssen

(1)   Die Anfechtung einer Wahl und von Beschlüssen des Vorstandes ist nur binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder die Beschlussfassung stattgefunden hat. Die Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Rechtsverstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

(2)   Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.

§ 12 Verfahrensbeteiligte

(1)   Verfahrensbeteiligte sind
   1. Antragsteller,
   2. Antragsgegner,
   3. Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.

(2)   Das NeuDeutsche Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden oder die als Zeugen in jeglichen Verfahren dienen können.

(3)   Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen, den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem NeuDeutschen Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.

§ 13 Entscheidungen

Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit, der NeuDeutsche Einzelrichter mit seiner Stimme. Die Entscheidungen, insbesondere die abschließenden Urteile sind schriftlich zu begründen, von den Schiedsrichtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteiligten in Form des von dem Richter oder den Richtern unterschriebenen Originals zuzustellen; dies gilt nicht für verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden.

§ 14 Verfahrensleitende Anordnungen

Der Vorsitzende als Vorsitzender des Spruchkörpers ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. Ein Vorsitzender kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf ein anderes Mitglied des Spruchkörpers als Berichterstatter oder andere von ihm beauftragte Amtsträger übertragen.

§ 15 Einleitung des Verfahrens

(1)   Die Geschäftsstelle legt die Anrufungsschrift mit dem Antrag auf Einleitung des Gerichtsverfahrens dem Vorsitzenden vor. Er bestimmt die weiteren Verfahrensschritte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2)   Nach Weisung des Vorsitzenden wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Anrufungsschrift an den Antragsgegner eingeleitet.

(3)   Mit der Zustellung setzt der Vorsitzende die Einlassungsfrist fest. Die Frist beträgt im Regelfall zwei Wochen. Sie kann vom Vorsitzenden unter Berücksichtigung des Umfanges oder der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden.

(4)   Zugestellt wird gegen Empfangsbekenntnis (postalisch oder datenfernübertragend). Die Zustellung kann auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bewirkt werden. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.

§ 16 Beistände und Bevollmächtigte

Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Gericht schriftlich nachgewiesen werden.
Bei mündlichen Verhandlungen genügt die Aussage des Antragstellers oder Antragsgegners.

§ 17 Schriftsätze

(1)   Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze sollen in zweifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des zuständigen NeuDeutschen Schiedsgerichts eingereicht werden.

(2)   Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten zu versehen.

(3)   Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und weitere Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch einfache Post übermittelt, sofern Zustellungen nicht erforderlich sind.

§ 18 Weiteres Verfahren

(1)   Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Einlassungsfrist stellt der Vorsitzende sodann unverzüglich die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts fest und bestimmt bei Bedarf aus ihrem Kreis einen Berichterstatter.

(2)   Die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung oder die Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Dabei ist den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Gerichts mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung über die Besetzung des Spruchkörpers, gilt die Ladung oder die Mitteilung über das schriftliche Verfahren als nicht erfolgt. Das Verfahren ruht solange, bis diese Mitteilung nachgeholt ist.

(3)   Widerspricht ein Verfahrensbeteiligter der Durchführung des schriftlichen Verfahrens, ist zwingend mündlich zu verhandeln.

(4)   Der Vorsitzende oder der beauftragte Berichterstatter haben in jedem Stadium des Verfahren zu prüfen, ob eine gerechte Lösung des Streitfalls ohne richterliche Entscheidung möglich ist. Geeignete Vorschläge sind gegebenenfalls allen Verfahrensbeteiligten zu unterbreiten.

§ 19 Rechtliches Gehör

(1)   Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.

(2)   Das Gericht stellt einen Zeitpunkt der Beendigung der mündlichen Verhandlung fest, wenn gewährleistet ist, dass dadurch bei keinem der Beteiligten der Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt wird. Entsprechend ist beim schriftlichen Verfahren durch Mitteilung des Zeitpunktes vorzugehen.

(3)   Bringt ein Verfahrensbeteiligter nach dem Ende der mündlichen Verhandlung noch etwas vor, so braucht dieser Vortrag bei der Entscheidung nicht berücksichtigt zu werden. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten vom Vorsitzenden Schiedsrichter ausdrücklich hinzuweisen.

§ 20 Vorbescheid

(1)   Durch begründeten schriftlichen Vorbescheid kann der Vorsitzende entscheiden:

1.   über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens,

2.   wenn ein Antragsgegner zum Antrag des Antragstellers nicht fristgerecht Stellung genommen hat.

(2)   Der durch den Vorbescheid beschwerte Verfahrensbeteiligte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen. Nach Ablauf der Antragsfrist wirkt er wie eine rechtskräftige Verfahrensentscheidung.

§ 21 Verfahren und Entscheidung

(1)   Der NeuDeutsche Einzelschiedsrichter oder das NeuDeutsche Schiedsgericht hat im Verfahren darauf hinzuwirken, dass allen Verfahrensbeteiligten  der (eventuell) eigene Anteil an Verantwortung an dem Rechtsstreit oder dem Ereignis bewusst werden kann welcher/s zur Verhandlung führte. Er hat zuallererst darauf hinzuarbeiten, dass die Parteien selbst gemeinsam den Streit beilegen, einen gerechten Ausgleich schaffen oder Wiedergutmachung erreicht und vereinbart wird. Er soll möglichst bewirken, dass die Parteien aus ihren Fehlern lernen und sich nicht in wiederholenden Vorfällen erneut auf derartige Weise auseinandersetzen müssen. Er soll dabei helfen, ihnen die Ursachen für den Konflikt bewusst zu machen und eine Grundlage für eine Verhaltensveränderung legen.
(2)   Wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten keine gütliche Einigung zustande kommt oder der Ausgleich nicht angemessen erscheint oder die Wiedergutmachung zu keiner gerechten und echten Einsicht und Konsequenz führt, entscheidet das Gericht nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich. Die Entscheidung soll gegebenenfalls darauf abzielen, beiden Parteien die Konsequenzen aus ihren Handlungen, auch auf die Gesellschaft und ihr Umfeld aufzuzeigen. Ihnen soll Lernen ermöglicht werden, um zukünftige Fehlhandlungen oder Streitigkeiten zu vermeiden. Gerichtliche Entscheidungen sind daran auszurichten, die Rechte aller zu schützen und eine freiheitliche Ordnung zu erhalten.
(3)   Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen.
(4) Mündliche Verhandlungen sind für alle Vereinsmitglieder/Bürger öffentlich. Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen. Der NeuDeutsche Einzelschiedsrichter oder das NeuDeutsche Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ausschließen, wenn dies im Interesse eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.
(5)   Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden.
(6)   Über jede mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen nur inhaltlich protokolliert zu werden, es sei denn, einer der Verfahrensbeteiligten besteht auf wörtlicher Protokollierung.
(7)   Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die allerdings bei einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage widerruflich ist, kann das Schiedsgericht auch außerhalb der mündliche Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten beraten. Es bestimmt in diesem Fall unter gleichzeitiger Zusendung des Verhandlungsprotokolls einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind.
(8)   Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden oder wurde die Verkündung der Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vertagt, wird die Verkündung durch die Zustellung der Entscheidung mit Begründung ersetzt.

§ 22 Veröffentlichung

Das Gericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form zur Bekanntmachung unter den Vereinsmitgliedern/Bürgern veröffentlicht wird.

§ 23 Einstweilige Anordnungen

(1)   Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen. Eine einstweiligen Anordnung darf jedoch nur erlassen werden, wenn keine andere zumutbare Maßnahme zur vorläufigen Sicherung des Rechtsfriedens Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen sind im Antrag glaubhaft dazulegen.

(2)   Zur Entscheidung über den Antrag nach Abs. (1) ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch der Vorsitzende des Gerichts befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Entscheidung durch das NeuDeutsche Schiedsgericht beantragen.

Schlussbestimmungen

§ 24 Kosten

(1)   Das Gerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. In Ausnahmefällen trifft das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.

(2)   Das Schiedsgericht kann die Anberaumung eines Termins oder die Durchführung einer Beweisaufnahme von der Leistung von Kostenvorschüssen zur Deckung der notwendigen Auslagen abhängig machen.

(3)   Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind regelmäßig nicht erstattungsfähig. Das Schiedsgericht kann die Erstattung gleichwohl in besonderen Fällen anordnen. Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor, wenn ausschließlich ein Verfahrensbeteiligter durch sein Verhalten die Durchführung eines Verfahrens erforderlich gemacht hat.

§ 25 Auslagen der Schiedsrichter

Die Mitglieder der Gerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von NeuDeutschland oder von den Verfahrensbeteiligten erstattet.

§ 26 Änderungen

Diese Schiedsgerichtsordnung kann jederzeit durch den Vorstand des Vereins oder durch das Schiedsgericht selbst geändert oder erweitert werden. Eine Änderung kann nur innerhalb der Grenzen des NeuDeutschen Verfassungsentwurfs der NeuDeutschen Gesetze und Vorschriften geschehen und muss zu einer  höheren Form der Gerechtigkeit führen.

§ 27 Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Schiedsgerichtsordnung und weitere NeuDeutsche Gesetze oder Vorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Zivilprozessordnung, das Schiedsverfahrensgesetz und das Gerichtsverfassungsgesetz im Sinne entsprechend anzuwenden.

§ 28 Inkrafttreten

Diese NeuDeutsche Schiedsgerichtsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.