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KFZ-Zulassung > Satzung Neue Deutsche Haftpflichtschadenausgleichskasse (NDHK)

Hinweis

Vorerst können noch keine Fahrzeuge abgesichert werden, dazu ist vorher noch die Unzuständigkeit der Bafin zu klären.

Sobald unsere KFZ-Zulassungsstelle für Mitglieder zur Verfügung steht, wird dies auf unseren Seiten bekannt gegeben.

Unabhängig davon werden wir in unserem neuen Staat ähnlich, wie in der Satztung der NDHK beschrieben,  arbeiten.

Satzung Neue Deutsche Haftpflichtschadenausgleichskasse (NDHK)

§ 1
(1)    Die Neue Deutsche Haftpflichtschadenausgleichskasse (NDHK) ist eine aufsichtsfrei tätige Unterstützungskasse. Sie gewährt keinen Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen.
(2)    Die NDHK ersetzt eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und erstattet Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden mit gewissen Einschränkungen in sonst vergleichbarer Weise.
(3)    Jedes im Neuen Deutschland zugelassene Fahrzeug ist in der Neuen Deutschen Haftpflichtschadenausgleichskasse abzusichern.
(4)    Fahrzeuge, die Eigentum des Neuen Deutschlands oder mit ihm verbundener Körperschaften, Stiftungen oder sonstiger juristischer Personen oder Zweckbetriebe sind, sind vertrags- und beitragsfrei abgesichert, wenn sie von Personen genutzt werden, die hauptsächlich oder hauptamtlich im öffentlichen Auftrag des Neuen Deutschlands handeln.


§ 2
(1)    Jeder Schaden, der einem Dritten durch ein Fahrzeug oder einen Fahrzeugführer eines im Neuen Deutschland zugelassenen Fahrzeugs bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr entstanden ist, ist zu ersetzen, wenn dies zu leisten ist.
(2)    Entstandene Schäden sind vorrangig in Vertragswerkstätten oder eigenen Einrichtungen zu beheben, wenn die Behebung des Schadens in einer Vertragswerkstatt oder eigenen Einrichtung keinen erheblich erhöhten Aufwand bedeutet.
(3)    Bei der Wahl einer Vertragswerkstatt sind vorrangig Vertragswerkstätten zu wählen, die am Neuen Deutschen Leistungsverrechnungssystem angeschlossen sind.


§ 3
(1)    Für die Dauer der Schadenbehebung kann dem Geschädigten ein annähernd gleichwertiges Fahrzeug zum Gebrauch überlassen werden. Das Fahrzeug muss in der Neuen Deutschen Haftpflichtschadenausgleichskasse abgesichert sein, wenn der Geschädigte Mitglied in NeuDeutschland ist.
(2)    Im Falle eines Totalschadens ist dem Geschädigten das Fahrzeug zum unteren marktüblichen Preis abzukaufen oder es ist ihm der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu erstatten.
(3)    Für die Begutachtung eines beschädigten Fahrzeuges sind ausschließlich eigene vereidigte Gutachter zugelassen.

§ 4
(1)    Verursachte Personenschäden sind vorrangig in den Neuen Deutschen Kranken- und Rehabilitationseinrichtungen oder in vertraglich angeschlossenen Gesundheitshäusern zu gesunden. Wenn die Gesundung in einer eigenen Einrichtung einen erheblich erhöhten Aufwand bedeutet oder aufgrund der Eilbedürftigkeit keine andere Möglichkeit bestand oder besteht, sind auch die Kosten von anderen Einrichtungen der Gesundheitspflege zu erstatten.
(2)    Die Person, die einen Personenschaden erlitten hat, hat die Möglichkeit, sich ausdrücklich gegen eine Neue Deutsche Kranken- und Rehabilitationseinrichtung zu entscheiden. Sie ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(3)    Die Gegenwart einer Person in einer Neuen Deutschen Gesundheitseinrichtung oder in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung, begründet die Mitgliedschaft in NeuDeutschland.


§ 5
(1)    Erwirtschaftete Überschüsse der NDHK sind erstrangig einem ausreichend großen Rücklagenfonds zuzuführen. Darüber hinaus erwirtschaftete Überschüsse sind in den Neuen Deutschen Haushalt einzustellen.
(2)    Die NDHK ist verpflichtet, sich fair und gerecht für die Wiedergutmachung eines Schadens einzusetzen. Im Falle von Betrug oder anderen Straftaten ist die NDHK zu Schadensersatzansprüchen berechtigt. Beteiligte unterstehen im Falle einer Straftat im Zusammenhang mit einem Schadensfall unmittelbar der Neuen Deutschen Gerichtsbarkeit und den Neuen Deutschen Gesetzen und Verordnungen.